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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 21. August 2009 um 08:28 Uhr

Wertpapiere können bei Kreditinstituten zur Verwahrung und Verwaltung hinterlegt werden. Für jeden Kunden wird ein Depot (Gegenstück zum Konto im Geldverkehr) eingerichtet, aus dem Arten, Nennbeträge oder Stückzahlen, Nummern etc. der eingereichten Papiere sowie Name und Adresse des Einreichers (Depotinhabers) hervorgehen. Diese Vorschriften gelten für Streifbandverwahrung und sinngemäß für die Girosammelverwahrung. Aus Kontrollgründen führen die Banken zwei Arten von Depotbüchern nebeneinander: das persönliche Depot und das Sachdepot. Ersteres ist nach den Namen der Depotinhaber, letzteres nach Wertpapierarten geordnet. Das Sachdepot ist für die Verwaltungsarbeiten der Banken von besonderer Wichtigkeit. Als Sonderdepots werden Gemeinschafts- und Treuhanddepots geführt (eingerichtet). Die Girosammelverwahrung ist rationeller und damit billiger als die Streifbandverwahrung. Grundlage für Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Kreditinstitute ist das Depotgesetz (DepotG). Es enthält eine Reihe von Vorschriften zum Schutze des Depotinhabers, vor allem für den Konkursfall der Depotbank.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 22. August 2009 um 18:43 Uhr
 

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